Identifikation nach dem Geldwäschegesetz (EU/PersG/KapG)

- Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften -

Vor Begründung der Geschäftsbeziehung besteht für den Steuerberater die Pflicht, seinen Mandanten gemäß § 11 GwG zu identifizieren. Diese Pflicht entfällt nicht allein deswegen, weil diese Person dem Steuerberater bereits bekannt ist, anders verhält es sich nur, wenn sie bereits früher entsprechend von ihm identifiziert worden ist (§ 11 Abs. 3 GwG). Die Identifizierung erfolgt bei natürlichen Personen jeweils durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses.

Außerdem unterliegen Steuerberater den allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz, wonach weitere Feststellungen zu treffen sind, die in diesem Fragebogen abgefragt werden.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Hinweis:
Personalausweis/Reisepass bzw. Registerauszug erforderlich!

Sitz der Firma/Gesellschaft


Bitte führen Sie die Identifizierung pro gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) einzeln durch. Nach dem Absenden starten Sie die Erfassung für den nächsten gesetzlichen Vertreter erneut.


Name des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft / Inhabers

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Z. B. Registerauszug


Zusätzliche Personenidentifizierung

Für die rechtssichere Bearbeitung ist zusätzlich eine Personenidentifizierung mit Ihrem Ausweis erforderlich.
Sofern noch nicht erfolgt, starten Sie diese bitte hier: Personenidentifizierung starten >>>klick


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