[INT] Verschwiegenheitserklärung

Verpflichtungserklärung zur berufsrechtlichen Verschwiegenheit und der Vertraulichkeit


Erklärung

Hiermit bestätige ich, dass ich heute zu den

Verschwiegenheits- und Vertraulichkeitspflichten

hinsichtlich aller in der Kanzlei vorkommenden Daten und Informationen sowie im Umgang mit datenverarbeiteten Systemen unterrichtet wurde und sodann

  1. zur Verschwiegenheit der beschäftigten Personen gemäß § 62 Steuerberatungsgesetz (StBerG), gemäß § 50 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sowie gemäß § 2 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) i.V.m. § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und

  2. zur Wahrung der Vertraulichkeit aller übrigen im Zusammenhang mit der Tätigkeit bekannt gewordenen Daten und Informationen verpflichtet sowie

  3. über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung und

  4. über das Zeugnisverweigerungsrecht nach der Abgabenordnung (AO), Zivil- und Strafprozessordnung (ZPO, StPO) belehrt wurde.

Erläuterungen

zu 1:

Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alles, was Ihnen hinsichtlich der Verhältnisse eines Mandanten in Ausübung Ihrer Tätigkeit für die Kanzlei (Berufstätigkeit) oder bei dieser Gelegenheit anvertraut oder sonst bekannt geworden ist bzw. noch anvertraut bzw. bekannt wird. Hierzu zählen auch solche Tatsachen bezüglich eines Mandanten, die keine unmittelbare Verbindung zur Berufstätigkeit haben, z. B. private Äußerungen anlässlich eines Gespräches mit dem Mandanten.

Jeder Anschein einer Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht ist zu vermeiden. Dies gilt gegenüber jedermann soweit nicht eine dienstliche Veranlassung besteht.

zu 2.:

Die gesetzlichen Vorschriften verlangen, dass personenbezogene Daten so verarbeitet werden, dass die Rechte der durch die Verarbeitung betroffenen Personen auf Vertraulichkeit und Integrität ihrer Daten gewährleistet werden. Daher ist es Ihnen auch nur gestattet, personenbezogene Daten in dem Umfang und in der Weise zu verarbeiten, wie es zur Erfüllung der Ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nach diesen Vorschriften ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig zu verarbeiten oder absichtlich oder unabsichtlich die Sicherheit der Verarbeitung in einer Weise zu verletzen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugang führt.

Sie sind zur Wahrung der Vertraulichkeit aller übrigen Informationen verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit der übernommenen Aufgabe in der Kanzlei bekannt werden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung umfasst z. B. persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Arbeitgebers oder seiner Mitarbeiter, technische Spezifikationen, Verfahren sowie alle Informationen, die bei der Durchführung Ihrer Aufgaben oder über Dritte bekannt werden. 

zu 3.:

Verstöße gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheit (Ziffer 1) können gem. § 203 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften können mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Entsteht der betroffenen Person durch einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung oder die unzulässige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein materieller oder immaterieller Schaden, kann ein Schadenersatzanspruch entstehen.

Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheits-, Vertraulichkeits- und Datenschutzvorschriften stellt zudem einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, der entsprechend geahndet werden kann. 

zu 4.:

Ihnen stehen Zeugnisverweigerungsrechte zu nach 

o        § 102 AO, Auskunftsverweigerungsrecht in Steuersachen;

o        §§ 53 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2; 53a, 97 StPO,

      Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot im Strafprozess;

o   §§ 383 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3, 385 Abs. 2 ZPO,

      Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess.

Von diesen Zeugnisverweigerungsrechten haben sie vor Behörden und Gerichten Gebrauch zu machen soweit Sie nicht durch Ihren Arbeitgeber von der Schweigepflicht entbunden wurden oder aufgrund gesetzlicher Regelungen ohne Entbindung aussagen müssen. 

Die Verschwiegenheits- und Vertraulichkeitspflichten bestehen zeitlich unbegrenzt, also auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 

Eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung erhalte ich im Anschluss an die Onlineübermittlung für meine Akten.


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