[INT] ANTRAG Home-Office

Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über Tätigkeit im Homeoffice

Hinweis:

Zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird in diesem Formular ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie umfasst gleichermaßen alle Geschlechter und ist wertfrei zu verstehen.

Arbeitnehmer/in


Antrag auf Home‑Office

Mit diesem Formular stellen Sie einen Antrag auf Tätigkeiten im Home‑Office.
Die nachfolgenden Regelungen bilden die verbindliche Grundlage für eine mögliche Genehmigung. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch und füllen Sie alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß aus.

Nach Eingang Ihres Antrags erfolgt eine Prüfung durch die Kanzleileitung.
Sie erhalten im Anschluss eine Rückmeldung, ob Ihrem Antrag zugestimmt oder ob er abgelehnt wurde.

§ 1 Arbeitsort/Häusliche Arbeitsstätte/Gestattung und Widerruf
  1. Der Arbeitgeber gestattet dem Mitarbeiter, seine vertragliche geschuldete Arbeitsleistung in seiner Wohnung (»häusliche Arbeitsstätte«) an einem häuslichen Arbeitsplatz zu erbringen. Die häusliche Arbeitsstätte entspricht der Adresse aus dem Antrag .

    Der Mitarbeiter verpflichtet sich, auf Anordnung des Arbeitgebers auch in den Arbeitgeberräumen in Raiffeisenstr. 22/23, 26122 Oldenburg tätig zu werden. Der Mitarbeiter hat während der Laufzeit dieser Vereinbarung jedoch keinen Anspruch auf einen dauerhaften Arbeitsplatz in diesen Arbeitgeberräumen.

    Der Mitarbeiter ist verpflichtet, jeden bevorstehenden Wohnungswechsel unverzüglich schriftlich dem Arbeitgeber mitzuteilen.

  2. Der Mitarbeiter versichert, dass sich die häusliche Arbeitsstätte in einem abschließbaren Raum befindet, der für den dauerhaften Aufenthalt und die Erbringung der Arbeitsleistung geeignet ist und den Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der Arbeitsstättenverordnung und der Bildschirmarbeitsverordnung, jeweils in ihrer gültigen Fassung, entspricht.

    Der Mitarbeiter ist verpflichtet, in dem als häusliche Arbeitsstätte zu nutzenden Raum die notwendigen technischen Vorrichtungen bereit zu halten.

  3. Der Arbeitgeber behält sich vor, die Gestattung in Ausübung seines Direktionsrechts insgesamt oder für bestimmte Zeiträume mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von 4 Wochen zu widerrufen und die Arbeitsleistung auf dem betrieblichen Arbeitsplatz anzuordnen.

  4. Gründe für einen Widerruf liegen u.a. vor, wenn

  • die ordnungsgemäße Erfüllung der jeweiligen Arbeitsaufgaben eine persönliche Abstimmung mit anderen Beschäftigten oder der Geschäftsführung im Betrieb erfordert oder wesentlich erleichtert;

  • die Arbeitsleistung des Mitarbeiters quantitative oder qualitative Mängel aufweist;

  • die betrieblichen Arbeitsabläufe sich grundlegend ändern oder

  • der Mitarbeiter gegen seine Pflichten aus der Homeoffice-Regelung verstößt.

§ 2 Arbeitszeit
  1. Es gilt die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Diese beträgt zurzeit 16 Stunden pro Woche. Fahrten zwischen den Arbeitgeberräumen in Oldenburg oder Westerstede und der häuslichen Arbeitsstätte sind keine Arbeitszeit.

  2. Die Lage und Dauer der tgl. Arbeitszeit bestimmt der Mitarbeiter unter Berücksichtigung betrieblicher Belange grundsätzlich selbst. Die grundsätzlich freie Einteilung der individuellen täglichen Arbeitszeit schließt die Befugnis der Geschäftsführung nicht aus, per Direktionsrecht regelmäßige Arbeitszeiten, Kernzeiten und/oder Arbeitszeitrahmen sowie Präsenzzeiten im Betrieb anzuordnen.  

  3. Der Arbeitnehmer wird die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere die tägliche Höchstarbeitszeit gemäß § 3 ArbZG sowie die Ruhezeit gemäß § 5 ArbZG, bei seiner Tätigkeit in der häuslichen Arbeitsstätte einhalten. Arbeiten außerhalb der täglichen Arbeitszeit sowie Überstunden dürfen nur auf Anordnung des Arbeitgebers oder mit dessen vorheriger schriftlichen Zustimmung geleistet werden.

    Die Arbeitszeit in der häuslichen Arbeitsstätte wird durch den Mitarbeiter selbst aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen über die Arbeitszeit sind jeweils täglich in der DATEV-Leistungserfassung zu erfassen und der Kanzleileitung zum letzten des Monats vorzulegen bzw. zur Info zu mailen.

§ 3 Arbeitsmittel
  1. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die erforderlichen Arbeitsmittel für die häusliche Arbeitsstätte kostenlos zur Verfügung. Der Arbeitgeber trägt auch die Kosten für die Wartung und Unterhaltung dieser Arbeitsmittel. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind in Anlage 1 aufgeführt, sie verbleiben im Eigentum des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel unverzüglich nach Beendigung dieser Vereinbarung vollständig an den Arbeitgeber herauszugeben.

    Laufende Kosten für den Unterhalt dieser Arbeitsmittel sowie Verbrauchsmaterialien (z.B. Papier, Druckerpatronen etc.) trägt der Arbeitgeber.

  2. Die Privatnutzung der überlassenen Arbeitsmittel durch den Mitarbeiter sowie die Überlassung an andere Personen – auch diejenigen, die im Haushalt des Mitarbeiters leben – (»Dritte«) ist untersagt. Der Mitarbeiter wird durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die überlassenen Arbeitsmittel erhalten.

  3. Der Mitarbeiter wird das Arbeitgeber unverzüglich über technische und sonstige Störungen sowie Mängel und Schäden an den überlassenen Arbeitsmitteln unterrichten.

§ 4 Aufwendungsersatz

Die Gestattung der häuslichen Arbeit liegt alleine im Interesse des Mitarbeiters. Es besteht daher kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung von Aufwendungen (z.B. für Inventar, Telekommunikationskosten, Miet-, Heiz- und Stromkosten), die im Zusammenhang mit der häuslichen Arbeit stehen. Fahrten zur bzw. von der häuslichen Arbeitsstätte sind keine Dienstfahrten. 

§ 5 Dienstverhinderung

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Dienstverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Mitarbeiter ist ferner verpflichtet, den Arbeitgeber auf dringende Aufgaben hinzuweisen und dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Möglichkeiten die hierzu erforderlichen Informationen und Unterlagen zu Verfügung zu stellen.

§ 6 Zugangsrecht
  1. Der Arbeitgeber kann die zu Hause erbrachten Arbeitsleistungen zwangsläufig hinsichtlich Qualität und Quantität nur bedingt kontrollieren. Der Arbeitnehmer versichert daher, dass er seine häusliche Arbeit gemäß den geltenden Vereinbarungen und Anweisungen ordnungsgemäß und vollständig erbringt und erfasst.

     

  2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den häuslichen Arbeitsplatz in Augenschein zu nehmen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches liegt insbesondere vor, wenn

  • gesetzliche Kontrollpflichten wahrzunehmen sind oder

  • konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitsplatz nicht den Vorgaben – z.B. in Bezug auf Datensicherheit – genügt.

  1. Der Zugang wird, wenn nicht überwiegende Interessen des Arbeitgebers an einem sofortigen oder kurzfristigen Zutritt bestehen, mindestens zwei Tage vorher angekündigt.

§ 7 Herausgabe von Arbeitsmittel und –vorgängen

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber auf Anforderung am häuslichen Arbeitsplatz eingesetzte betriebliche Arbeitsmittel, Unterlagen und Datenträger herauszugeben, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches besteht insbesondere im Vertretungsfall, etwa bei Krankheit etc.

§ 8 Schutz von Daten und Informationen, Datensicherheit

Die Vorgaben des gesetzlichen Datenschutzes kommen beim häuslichen Arbeitsplatz uneingeschränkt zur Anwendung. Geschäftsbezogene Daten sind vor jeglichem Zugriff durch unbefugte Personen wirksam zu schützen. Eine entsprechende Schutzpflicht gilt auch für Betriebsgeheimnisse und geschäftliche Unterlagen. Der Arbeitnehmer hat ein verschließbares Behältnis für die Verwahrung dienstlicher Dokumente (z.B. abschließbarer Schrank oder Rollcontainer) vorzuhalten.

Soweit Daten per EDV erhoben oder verarbeitet werden, darf dies nur über einen PC mit einem DATEV-ASP-Anschluss erfolgen. Die Speicherung dieser Daten darf nur auf dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten DATEV-ASP-Laufwerk im DATEV-Rechenzentrum erfolgen.

§ 9 Anwendbare Regelungen

In Ergänzung dieser Vereinbarung findet der zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertrag weiterhin Anwendung.

§ 10 Digitale Form / Schriftform

Abreden über eine häusliche Arbeitsstätte außerhalb dieses Antragsverfahrens bestehen nicht.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie über dieses digitale Verfahren eingereicht und anschließend durch die Kanzleileitung bestätigt wurden.

Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung der Textform.


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